Verein des ART HOUSE PROJECTs
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”Verein des ART HOUSE PROJECTs – Plattform für Kunst und Künstler“.
Er hat seinen Sitz in Eisenstadt und erstreckt seine Tätigkeit auf Eisenstadt, Burgenland, Österreich, den pannonischen Raum, Europa und die ganze Welt.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
Das Rechnungsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12..
§ 2: Zweck
Der obgenannte gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung:
2.1 Internationale Förderung von, und Zusammenarbeit mit Künstlern und kreativen Menschen.
2.2 Schaffen von Räumen des kreativen Ausdrucks, die als Plattform für Künstler und kreative Menschen dienen sollen und durch seine Entwicklung sowie einer interaktiven Zusammenarbeit mit dem Umfeld eine nachhaltige, positive Veränderung für eben dieses anstreben.
2.3 Der Fokus liegt auf der Stärkung und Kombination aller Arten künstlerischen Ausdrucks/künstlerischer Ressourcen, sowie die interkulturelle Zusammenarbeit, um neue Perspektiven zu geben und durch mehrmalige Veranstaltungen pro Jahr von innen heraus den Blick von außen aufzubrechen und Realitäten und Träume neu zu definieren und zu entwickeln.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
ART HOUSE PROJECTs – mehrmalig im Jahr geplante, organisierte und durchgeführte Kulturveranstaltungen
Projektzusammenarbeit mit Schulen, NGOs, Jungkünstlern
Workshops, Arbeitskreise
Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Seminare
Publikationen, Homepage, Facebook-Seite
Öffentlichkeitsarbeit (PR)
Initiierung und Durchführung von (inter)kulturellen Forschungsprojekten
Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben, Stipendien und Preisen
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitritts- und Mitgliedsbeiträge
Subventionen und öffentliche sowie private Förderungen
Sponsoring, Werbeeinnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen
Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die projektbezogen kulturelle Arbeit leisten oder Interessensgemeinschaften sowie Vereine, Personenzusammenschlüsse und andere Organisationen, die ihre Haupttätigkeit im Kulturbereich haben.
Fördernde Mitglieder sind Personen und Organisationen, die den Verein/die Vereinstätigkeit durch Zahlungen (Mitgliedsbeitrag) fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann nur mit Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung seitens der AufnahmenwerberInnen an die Generalversammlung ist möglich.
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Kontinuierliche Arbeit im Kunst- und Kultursektor
b) Kontinuierliche transdisziplinäre Arbeit (Technik, Wissenschaft, Forschung, Design, Musik,
Kunst und Kultur)
c) Dreamdeveloper, innovative Denker, zukunfts- und lösungsorientiert
d) Selbstbestimmte Gebarung und Durchführung der Arbeit
e) Suchen und Einbringen neuer Ideen auf den Gebieten der Kulturproduktion und
Kulturvermittlung
d) Vermittlung von und Arbeit in bestehenden Kultureinrichtungen, Coworking Spaces,
Maker Labs (offenen Werkstätten) und Think Tanks oder Ähnliches
e) Schwerpunkt des Zeitgenössischen in Kunst und Kultur, transdisziplinäre Künste
f) Wahrnehmung von Projekten zur Überbrückung der Kluft zwischen Kulturschaffenden
und Publikum
g) Aufgreifen von sozio-kulturellen und animatorischen Aufgabenstellungen
Über die Aufnahme von außerordentlichen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme ordentlicher Mitglieder durch die Vereinsgründer.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei physischen Personen durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder kann jederzeit schriftlich erfolgen und wird sofort mit Meldung an den Vorstand wirksam.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitritts- und/oder Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrags bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorherigen Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Kündigung (schriftliche Meldung an den Vorstand) zum Jahresende, wenn sie mindestens einen Monat vorher einlangt.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich Berufung beim Schiedsgericht einlegen. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung vom Beschluss des Ausschlusses. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Möglichkeit zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht wird auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds auch auf außerordentliche Mitglieder des Vereines des ART HOUSE PROJECTs ausgedehnt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht der Antragstellung in der Generalversammlung und im Vorstand.
Mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 dieser Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung ist der Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstandes
Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
auf schriftlichem Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 1 VereinsG)
Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 2 VereinsG)
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen acht Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich/per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern und setzt sich aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer und allenfalls von der Generalversammlung gewählten weiteren drei Personen zusammen.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch die Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dass die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt im Regelfall drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresprogrammes und Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines bzw. werkvertraglich für diesen tätiger Personen,
Entsendung von Vorstandsmitgliedern oder anderer geeigneter Personen in internationale außervereinliche Institutionen oder Gremien,
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, diese ist von den in § 13.1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten,
Beschlussfassung über Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie anderen juristischen Personen.
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin.
Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin ihre Stellvertreter/innen.
Die kulturpolitische und gewerkschaftliche Vertretung wird von allen Vorstandsmitgliedern sowie der Geschäftsführung gleichberechtigt ausgeübt.
Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsführer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind nur dieser verantwortlich und unterstellt. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Fällt eines oder beide Mitglieder der Finanzkontrolle aus, kann der Vorstand die Funktion bis zur nächsten Generalversammlung nachbesetzen.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Bei der Prüfung ist insbesondere auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel Bedacht zu nehmen.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über die jeweiligen Überprüfungsergebnisse zu berichten und der Generalversammlung einen zusammenfassenden Bericht bzw. erforderlichen Anträge vorzulegen.
Die Rechungsprüfer haben die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung bei groben Verstößen des Vorstandes gegen die Rechnungslegungsvorschriften des Vereinsgesetzes 2002 vorzunehmen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden. Die Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Vorstand die Schlichtungseinrichtung anruft und gleichzeitig ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits das andere Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungseinrichtung binnen weiterer 14 Tage ein 3. Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Schlägt eine Streitpartei innerhalb offener Frist keinen Schiedsrichter vor oder lediglich einen, der von der anderen Streitpartei begründet abgelehnt wird, oder können sich die anstandslos vorgeschlagenen Schlichter binnen 14 Tagen auf keinen Vorsitzenden einigen, so bestimmt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, den Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung.
Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung. In Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung von Rechtsansprüchen gehemmt. Die Akten des Schlichtungsverfahrens sind für den Fall, dass eine Partei den Rechtsweg bestreitet, dem Gericht auf dessen Anordnung vorzulegen.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks soll das verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zufließen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO wie dieser Verein verfolgt.
Verbleibendes Vereinsvermögen kann nach Entscheidung des (letzten) Vorstandes so an die Mitglieder verteilt werden, dass es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen deckt, aber nicht übersteigt.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.